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Zusammenfassung

Autor: Ein Mann
« am: 23.09.2021 - 11:21 »

Da könnte man sich die Frage stellen, warum gibt es Punkt 3.3 in der Anlage 1 der KÜO überhaupt?
Die Antwort ist relativ simpel. Der Überprüfungsintervall einer Raumluftabhängigen Feuerstätte unterscheidet sich nur bei Herzwert und Brennwert Feuerstätten. Bei Raumluftunabhängigen Feuerstätten sind die Intervalle gleich, daher ist dort keine Unterscheidung zwischen Brennwert und Heizwert notwendig. Ich hoffe ich konnte helfen.
Autor: Theo
« am: 08.08.2021 - 11:47 »

an die Herstellerfirma wenden
Autor: Eine Frau
« am: 21.02.2021 - 14:04 »

Leider gibt es noch keine Reaktionen auf meine Frage, aber das ist nicht verwunderlich, denn die Frage scheint schwierig zu sein. In der Kehr- und Überprüfungsordnung werden in Anlage 1, Abschnitt 3 für gasförmige Brennstoffe die raumluftabhängige Feuerstätte unter 3.1, die raumluftunabhängige Feuerstätte unter 3.2 und die raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte unter 3.3 aufgeführt, nur die raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte fehlt. § 7 Begriffsbestimmungen lautet:
Zitat
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
In Anlage 4 wird die Brennwertfeuerstätte klar definiert und in Anlage 1 wird auch zwischen "mit Brennwert" und "ohne Brennwert", d. h. Heizwert, unterschieden.

Nun hat man mir gegenüber behauptet, meine Brennwerttherme sei unter 3.2 als raumluftunabhängige Feuerstätte einzuordnen, obwohl es sich bei 3.2 meines Erachtens um Heizwert- und nicht um Brennwertfeuerstätten handelt. Man hat behauptet, es sei für die Einstufung in die Nr. 3.2 unerheblich, ob es sich um eine Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck handelt oder nicht und dass nur bei den raumluftabhängigen Feuerstätten dieser Unterschied zwischen jährlicher für herkömmliche Feuerstätten und zweijähriger Überprüfung für Brennwertfeuerstätten an einer Abgasanlage für Überdruck gemacht werde. Für mich klingt das unlogisch und widersprüchlich, zumal ich schon öfter gelesen habe, dass es gewichtige Unterschiede zwischen Heizwert und Brennwert, zwischen raumluftabhängig und raumluftunabhängig gibt, was die Betriebssicherheit betrifft. Hier werden also die raumluftunabhängige Heizwertfeuerstätte und die raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte gleichgestellt, auch die raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte und die raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck werden gleichgestellt. Ist das aus Sicht der Wissenschaft logisch? Zumindest finde ich diese Auslegung der Anlage 1 der KÜO verwirrend und unkorrekt.

Aber darüber kann mich nur ein Ingenieur aufklären, der wirklich Ahnung von dieser Technik hat. Und so einen habe ich bisher noch nicht gefunden. Auch meine E-Mails an das Bundeswirtschaftsministerium bleiben bisher unbeantwortet, es kommt nur eine Meldung in englischer Sprache, dass die Mails nicht zugestellt wurden. Auch telefonisch erreicht man niemanden, außer eine automatische Ansage rund um die Uhr, dass alle Mitarbeiter zur Zeit im Gespräch seien. Vielleicht sollte ich besser einen Brief schreiben und ihn per Post schicken.
Autor: Eine Frau
« am: 16.02.2021 - 20:47 »

Ein freundliches Hallo an alle!

Auf der Suche nach Informationen bezüglich Schornsteinfeger-Arbeiten an Feuerstätten stellte ich fest, dass es sehr mühsam ist, sich über die Sach- und Rechtslage richtig zu informieren, da man als Laie oft auf mangelhafte, teils widersprüchliche und daher irreführende Aussagen stößt. Vor einiger Zeit fand ich im Internet eine Stellungnahme zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und zur Überprüfung und Durchführung von Schornsteinfeger-Arbeiten an modernen Heizungsanlagen. Die kompetente und sachliche Abhandlung des Themas erzeugt Hoffnung und das Gefühl, nicht allein und hilflos im Paragraphen-Dschungel zu sein. Auch das Forum Kontra-Schornsteinfeger ist eine hilfreiche Informationsquelle. Leider ist es inzwischen geschlossen.

Zum Glück kann ich jetzt hier mein Glück versuchen. Es geht um unsere neue Brennwertfeuerstätte, das ist eine Brennwerttherme von der Firma Junkers/Bosch, Typ Cerapur ZSB 14-5c 23, raumluftunabhängig, Erdgas, 14 KW, Baujahr 2017, an einer Abgasanlage für Ãœberdruck, die zusammen mit der Therme staatlich geprüft und zugelassen wurde.  Die Abgasleitung von Junkers/Bosch ist starr und besteht aus Kunststoffrohren, die in einem feuerfesten Schacht mit zwei Zügen, Baujahr 1984, verlaufen. Die Brennwerttherme befindet sich im Heizungsraum im Keller.

In der KÜO, Anlage 1, Abschnitt 3 für gasförmige Brennstoffe, finde ich nur die raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte unter 3.3 aufgeführt. Ich verstehe das so, dass unsere raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte nicht überprüfungspflichtig ist, weil sie dort nicht aufgeführt ist. Liege ich damit richtig oder habe ich vielleicht doch etwas übersehen?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen