| Das Gebietsmonopol der Schornsteinfeger ist ein Relikt aus dem Jahr 1935 |
| Michael Scheffel, 59368 Werne |
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Hallo Herr Datko, bereits das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Einschränkung der "Unverletzlichkeit der Wohnung" mit dem Schornsteinfegergesetz konform geht. Richter werden also kaum auf Ihre, wenn auch logische Argumentation, eingehen, sondern die Argumente des BVG übernehmen oder ganz einfach abschreiben. Bei Ihrer Rechtsbeschwerde würde ich deshalb auch folgende "Sicherung" einbauen: Die Kehrbezirksordnung mit der absoluten Zuweisung des Bezirksschornsteinfegermeisters kann insofern nicht verfassungskonform sein, da sie den "Besonderen Fall" nicht vorsieht. (Parallele: Das BVG hat festgestellt, dass das Feuerbestattungsgesetz -auch Nazirecht- nur verfassungskonform ist, da es den "Besonderen Fall" als Ausnahmeregelung beinhaltet) Im besonderen Fall kommen Kriterien des GG bzw. demokratische Normen zur Geltung , nach denen man hier speziell den zuständigen Kaminkehrer unter bestimmten Umständen ablehnen könnte, allerdings zugunsten eines anderen. Es liegt also offenbar eine Gesetzeslücke vor und eine Möglichkeit das SchfG aufzuweichen. Viel Erfolg Michael |
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Joachim Datko
Cecilie-Vogt-Weg 9
93055 Regensburg