Schornsteinfeger sind ein Relikt aus dem Mittelalter

Kampfmassnahmen der Stadt Regensburg gegen den Artikel 13 des Grundgesetzes :
Wieviel ist dem Bürger das Bestehen auf seine Grundrechte wert ?

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Und ewig kehrt der Kehrer. Home 

Stadt Regensburg
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93019 Regensburg

Ihr AZ. 30 OWI-1219/99/W/A Schreiben vom 11. April 2000

Stellungnahme zum obigen Schreiben der Stadtverwaltung:

Wie ich der Stadtverwaltung schon mehrfach mitgeteilt habe, ist es dem Kaminkehrer ..... schriftlich untersagt, unser Haus oder das Grundstück zu betreten. Nach Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich ( siehe: www.bundestag.de/gesetze/gg/gg_13.htm). Es ist daher rechtmässig dem Kehrer ..... den Zutritt zu Untersagen. Der Kehrer Wührl hat trotzdem mehrfach, mit Unterstützung der Stadtverwaltung, das Grundstück betreten. Außerdem wurde vom Kehrer ..... gegen meinen ausdrücklichen Willen mit Unterstützung der Stadtverwaltung und der Polizei auch das Haus betreten.


Nochmals die Begründung:

1. Die beteiligten Behörden ( Stadtverwaltung , Regierung der Oberpfalz ) sind verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten.
Die folgende, zentrale Aussage der Regierung der Oberpfalz, mit der die Vorgehensweise der Stadtverwaltung gerechtfertigt wird, ist falsch: "Vielmehr handelt es sich um eine in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassene Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung." (02.09.99 / Schultz " Oberregierungsrat " ).

Sehen wir uns den Artikel 13 Absatz 2 des GG an:
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Bei der vorgenommenen Maßnahme handelte es sich um keine Durchsuchung. Was sollte ein Kaminkehrer auch durchsuchen? Der Kaminkehrer hätte das Haus nicht betreten dürfen.

2. Unsere Gasheizung stellt zu keinem Zeitpunkt ein besonderes Risiko dar. Der Stadtverwaltung war vor dem Aufbruch der Haustür bekannt, daß am 05.11.99 eine anerkannte Heizungsfirma die Heizanlage gewartet hatte.

3. Es besteht keinerlei Grund, daß der Kehrer Wührl das Haus betritt. Ich hatte schon mehrfach meine massiven Bedenken aus handwerklicher, technischer- und naturwissenschaftlicher Sicht gegen die Tätigkeiten des Kehrers Wührl in unserem Haus der Stadtverwaltung mitgeteilt. Außerdem hat der Kehrer Wührl gegen meine Sicherheitsauflagen verstoßen.

Nähere Informationen finden Sie unter : http://www.monopole.de



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Joachim Datko
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