Das Gebietsmonopol der Schornsteinfeger ist ein Relikt aus dem Jahr 1935

Schornsteinfeger im Kreuzfeuer der Kritik von Bürgern

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Schornsteinfeger : Beim Mogeln erwischt?





Sehr geehrter Herr Datko,

nachfolgend meine negativen Erfahrungen mit dem Schornsteinfeger und den Behörden zur Veröffentlichung unter der Rubrik Schornsteinfeger in der Kritik auf Ihrer Hompage www.monopole.de

Elmar Conin,
Rheinisch Bergischer Kreis, 11.01.2001


Auflistung der Vorgänge bezüglich meines Bezirksschornsteinfegermeisters.

Im Jahre 1998 kamen mir durch die Unterhaltung mit meinem Vater erste Zweifel an der Tätigkeit des für mich zuständigen Schornsteinfegers bzw. Bezirksschornsteinfegermeisters, da mein Vater mir von Arbeiten berichtete, die ein Schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister nur ausführen kann, wenn er das Innere eines Hauses betritt.

Da wir jedoch die zuständigen Herren in den Jahren 1994 bis 1999 (bis 14.10.99) nur bei der Emissionsmessung gesehen und beobachtet hatten, jedoch nie bei der Reinigung unseres Schornsteins konnten bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt worden sein, die jedoch immer abgerechnet und bezahlt wurden und so geschah es, dass ich im Juni 1999 den Kampf mit einer unheimlichen Behördenkrake aufgenommen habe.

Im Jahre 1999 noch verhalten, im Jahre 2000 schon etwas intensiver und in diesem Jahr werde ich dies verstärkt und sehr intensiv vorantreiben, es sei denn, dass sich die zuständigen Behörden einmal meiner Argumente annehmen und den Bezirksschornsteinfegermeister in seine Schranken verweisen, woran ich jedoch nach dem bisherigen Briefwechsel mit der ganzen Behördenleiter nicht mehr glaube.

Eine große Hilfe war und ist mir in diesem Zusammenhang auch das Internet, das ich seit Mai 2000 nutzen kann und durch das ich viele Ungereimtheiten beim Schornsteinfegergesetz herausgefunden habe, auf die ich nun von den Behörden eine Antwort haben möchte.

Nun eine Auflistung der Ereignisse seit Juni 99:

29.06.1999 Nachfrage von mir bei der Schornsteinfegerinnung Düsseldorf, welche Arbeiten ein Schornsteinfeger eigentlich auszuführen hat. Weiterleitung meiner Frage an die Innung Köln durch Innung Düsseldorf.

12.07.1999 Wegen Zweifel an Arbeitsausführung Nachfrage beim Bezirksschornsteinfegermeister wann 1998/1999 die Kehrarbeiten ausgeführt wurden.

05.08.1999 Besuch des Bezirksschornsteinfegermeisters um 11:15 Uhr um mir mitzuteilen, dass noch keine Kaminkehrung für 1999 erfolgt sei, diese jedoch spätestens nach 14 Tagen erfolgen würde.

Rechnungslegung für noch nicht ausgeführte Kehrarbeiten 04.05.1999!!!

14.10.1999 Mahnung des Bezirksschornsteinfegermeisters wegen noch immer ausstehender Kehrarbeiten für 1999 und keiner Angabe, wann diese Arbeiten 1998 ausgeführt wurden. Androhung einer Betrugsanzeige und Beschwerde bei der Schornsteinfegerinnung Köln, die mir auch bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht mitgeteilt hat, welche Arbeiten der Schornsteinfeger ausführen muß.

15.10.1999 Reinigung des Schornsteins an meinem Haus und erstmalige Rußentfernung und Rauchrohrreinigung seit 1993. Keine vorherige Terminvereinbarung durch Bezirksschornsteinfegermeister.

05.11.1999 Beschwerde bei der Schornsteinfegerinnung Köln, da weder mein Schreiben vom 29.06.1999 noch das vom 14.10.1999 beantwortet wurden.

Durch Krankheit und langen Krankenhausaufenthalt eines Kindes von mir ein größerer Zeitsprung. 29.05.2000 Schornsteinfeger fährt dreimal am Haus vorbei und wird von mir gesehen ohne jedoch anzuhalten und um Arbeitsausführung zu bitten, wie dies bei den Messungen 1994 bis 1999 immer ohne Voranmeldung der Fall war.

Juni 2000 Schornsteinfeger will während unseres Urlaubs(03.06., 17.06.00) Heizung messen und Kamin kehren.

Erstmalige Benachrichtigung da Zugang zum Dach durch bauliche Maßnahmen von außen nicht mehr möglich. 03.07.2000 Schreiben von mir an das Wirtschaftsministerium NRW wegen Verhalten des Schornsteinfegers und Bezirksschornsteinfegermeisters und Bitte um Zuordnung eines anderen Schornsteinfegers.

04.07.2000 Antwort des Wirtschaftsministeriums NRW, das nicht mehr zuständig ist aber die Angelegenheit an das Landesoberbergamt weiter leitet.

06.07.2000 Erneute Beschwerde bei der Schornsteinfegerinnung Köln, dass Briefe vom 29.06.1999, 14.10.1999 und 05.11.1999 nicht beantwortet wurden.

10.07.2000 Antwort der Schornsteinfegerinnung Köln, mit der Behauptung mir mit Schreiben vom 17.11.1999 meine Fragen beantwortet zu haben. Brief vom 17.11.99 ist bei uns nie angekommen und aus der Kopie ist zu ersehen, dass die Fragen aus meinen Briefen nicht beantwortet wurden. Lediglich die Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters wurde angeführt, in der die Termine von 1999 aufgelistet wurden. Eine Aufstellung der auszuführenden Arbeiten habe ich bis dahin immer noch nicht.

14.07.2000 Erneutes Schreiben an die Schornsteinfegerinnung Köln, mit dem Hinweis, dass das Schreiben vom 17.11.1999 bei mir nicht angekommen ist und ich immer noch nicht die vom Schornsteinfeger auszuführenden Arbeiten genannt bekommen habe.

24.07.2000 Nach 13 Monaten !!! endlich die einseitige Kopie der Arbeitsvorgänge, die der Schornsteinfeger zu erledigen hat durch die Schornsteinfegerinnung Köln zugeschickt bekommen.

25.07.2000 Antwort des Landesoberbergamtes mit Hinweisen auf § 1, § 2, Abs. 1 u. 2 , § 3, Abs. 1 und § 12, Abs. 2 Schornsteinfegergesetzes und Hinweis auf Einhaltung der Feuersicherheit nur durch Schornsteinfeger aus dem Kehrbezirk mit Ablehnung der Zuweisung eines anderen Schornsteinfegers.

28.07.2000 Schreiben an das Landesoberbergamt mit der Begründung meiner Auffassung der Dinge bezüglich der Feuersicherheit und Nachfrage wie Feuersicherheit eingehalten werden soll, wenn Schornsteinfeger nicht kehrt.

Aussprache eines Betretungsverbotes für den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und seiner Mitarbeiter, jedoch ausdrücklicher Hinweis auf Duldung der Schornsteinfegerarbeiten durch anderen Schornsteinfeger.

23.08.2000 Schreiben des Landesoberbergamtes, dass meine Schreiben vom 03.07.2000 und 28.07.2000 an die Bezirksregierung Köln weitergegeben wurden.

31.08.2000 Schreiben an den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Aufforderung, mir zuviel gezahlte Gebühren zurückzugeben und mir die Kehrtermine von 1994 bis 1998 zu nennen, da mein Schreiben vom 12.07.1999 und 14.10.1999 diesbezüglich bis dahin unbeantwortet geblieben sind.

07.09.2000 Schreiben der Bezirksregierung Köln mit Hinweis auf § 26 Schornsteinfegergesetz (Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier Kreisverwaltungsbehörde) und Ablehnung der Zuweisung eines anderen Schornsteinfegers. Weiterleitung meiner Schreiben an die Kreisbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises.

11.09.2000 Schreiben von mir an die Bezirksregierung Köln mit der Begründung meiner Auffassung der Dinge, Ausweitung der Nachfrage nach durchgeführten Kehrterminen von 1994 bis 1998. Erneuerung des Betretungsverbotes meines Grundstückes für den Bezirksschornsteinfegermeister und seiner Mitarbeiter, jedoch auch erneuter Hinweis auf Duldung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger.

Schreiben an die Europäische Kommission für Wettbewerb. 21.09.2000 Antwort der Europäischen Kommission für Wettbewerb, leider negativ.

26.09.2000 Schreiben der Kreisverwaltung, Landratsamt des Rheinisch Bergischen Kreises, Abt. Feuerschutz, wiederum mit der Ablehnung der Zuweisung eines anderen Schornsteinfegers. Bezüglich des von mir ausgesprochenen Betretungsverbotes für den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und seiner Mitarbeiter wird auf § 1, Abs. 1 u. 3 des Schornsteinfegergesetzes mit folgenden original Worten hingewiesen: Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit ausdrücklich aufgehoben. Die Absätze 1 u. 3 des § 1 SchfG bilden somit die Rechtsgrundlage für den sogenannten Kehrzwang. Wie man hieraus unschwer erkennen kann, versucht der Rheinisch Bergische Kreis sogar mit Hilfe des Schornsteinfegergesetzes das Grundgesetz außer Kraft zu setzen und das nur, weil ich um einen anderen Schornsteinfeger gebeten habe. Außerdem wird mir Bußgeld und der Zwangsweg angedroht.

27.09.2000 Antwortschreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters mit Angabe der Kehrtermine 1994 bis 1999. Er benötigte zur Nennung des Kehrtermines 1998 etwas mehr als 14 Monate!!! und das obwohl der Termin aus dem Kehrbuch schnell abzulesen gewesen wäre. Hier stellt sich die Frage nach dem warum und ob es etwas zu verbergen gibt. Die Antwort hierauf entnehme ich einem weiteren Punkt aus seinem Schreiben: Eintragungen ins Kehrbuch bedürfen nicht Ihrer Bestätigung und sind keineswegs Urkundenfälschung. Zwei der genannten Kehrtermine fallen in den jeweiligen Jahresurlaub und wir waren nicht zu Hause. An drei anderen Terminen war zumindest meine Frau zu Hause aber sie hat nichts vom Schornsteinfeger auf dem Dach bemerkt geschweige denn, dass er die Arbeiten im Keller in Zusammenhang mit der Kaminkehrung ausgeführt hätte.

Ein Schelm ist nun, wer sich böses dabei denkt, so wie ich dies getan habe. 17.10.2000 Schreiben des Landratsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises, Abt. Feuerschutz, mit einer Tabelle in der alle Meß- und Kehrtermine aufgeführt wurden von 1994 bis 1999. Angeblich wurde nach diesem Schreiben eine Heizungsmessung während unseres Urlaubs durchgeführt. Kehrtermine siehe ein paar Zeilen höher. Wiederum Androhung von Strafen.

23.10.2000 Schreiben von mir an den Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises mit dem Hinweis auf Unstimmigkeiten in der Tabelle vom 17.10.2000 und Möglichkeit der Richtigstellung. Hinweis auf Rechtsbeugung bezüglich § 1 Schornsteinfegergesetz und bisherigen Angaben zu § 12, Abs. 2 Schornsteinfegergesetz, da mir Teile des Textes nicht genannt wurden. Nachfrage, ob es einen Paragraphen im Schornsteinfegergesetz oder in der Kehr- und Überprüfungsordnung gibt, die es ausdrücklich ausschließen, dass ein Schornsteinfeger die Bestätigung des Hauseigentümers benötigt, dass die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Wenn ja wie kann Aufsichtsbehörde die Aufsicht ausführen, da ja nur das Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegermeisters zu Kontrolle vorliegt und keinerlei Bestätigung durch die Hausbesitzer!!! Wiederum Hinweis darauf, dass ich jeden Schornsteinfeger auf mein Grundstück lasse mit Ausnahme des Zuständigen.

13.11.2000 Nochmaliges Schreiben an den Landrat, da mein Schreiben vom 23.10.2000 noch nicht beantwortet wurde. 22.11.2000 Antwortschreiben des Rheinisch Bergischen Kreises, Abt. Feuerschutz, dass alle Angaben aus Tabelle vom 17.10.2000 richtig sind auch der Meßtermin während unseres Urlaubs.

Hinweis darauf, dass es richtig war, mir Teile des § 12, Abs. 2 Schornsteinfegergesetz nicht mitzuteilen und Hinweis auf zwei Gerichtsurteile aus dem Jahre 1991. Ablehnung der Zuweisung eines anderen Schornsteinfegers.

05.12.2000 Schreiben an den Landrat mit nochmaligem Hinweis auf die Unkorrektheit der Tabelle aus Schreiben vom 17.10.2000. Hinweis darauf, dass die Frage nach einer Quittung nicht beantwortet wurde. Übersendung der Arbeitsvorgänge für einen Schornsteinfeger, da der Verdacht aus dem bisherigen Briefwechsel besteht, das dies der Behörde nicht vorliegt. Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes für den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister u. seiner Mitarbeiter jedoch erneute Duldung eines anderen Schornsteinfegers.

05.12.2000 Schreiben der Stadtverwaltung meines Wohnortes wegen dem Vorgang und Möglichkeit mich zu den darin erhobenen Vorwürfen zu äußern. Androhung einer Geldbuße bis zu DM 1000,-- und Erlaß einer Ordnungsverfügung. In dem Schreiben wird unterstellt, dass ich überhaupt keinen Schornsteinfeger mehr auf mein Grundstück lassen will und dass sich der Schornsteinfeger in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß vorher angemeldet hat.

Grundlage des Schreibens ist ein Brief vom 27.09.2000 vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und das Schreiben vom 17.10.2000 der Kreisbehörde (s. oben). Termin für die Abgabe der Erklärung 20.12.2000. 18.12.2000 Abgabe meiner Erklärung bezüglich der Schornsteinfegerangelegenheiten mit Hinweis auf Unstimmigkeiten im Schreiben vom 17.10.2000.

Hinweis auf angebliche Durchführung der Kehrarbeiten zu Zeiten als wir nicht zu Hause waren. Hinweis auf die Arbeitsvorgänge für den Schornsteinfeger, auf die Kehr- u. Überprüfungsordnung und § 15 Abs. 3 der 1. BimSchV, auf die Ausführungen des Zentralverbandes wegen Terminankündigung. Frage nach der Rechtmäßigkeit einer evtl. Kaminkehrung während der Abwesenheit des Hausbesitzers und der Arbeitsbestätigung des Hausbesitzers. Entsprechende Paragraphen, die es dem Schornsteinfeger erlauben ohne das Wissen des Hausbesitzers Arbeiten am Kamin auszuführen und auf eine Bestätigung der Durchführung der Arbeiten durch den Hausbesitzer habe ich weder im Schornsteinfegergesetz noch in der Kehr- und Überprüfungsordnung gefunden.

Eine Antwort der Behörden steht noch aus aber ich werde ungeachtet des Ausgangs zunächst einmal an den Petittionsausschuß des Deutschen Bundestages schreiben und mich auch im Zweifel verklagen lassen, damit ich die Möglichkeit habe bezüglich des Schornsteinfegergesetzes eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzureichen, weil dieses Gesetz nicht nur gegen Artikel 13 Grundgesetz verstößt sondern auch gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in dem es heißt: vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Wenn ich die bisherigen Ausführungen der Behörden lese und die Angaben des Bezirksschornsteinfegermeisters so komme ich zu dem Schluß, dass die Hausbesitzer angeblich keinerlei Rechte bei diesem Gesetz haben sondern nur Pflichten und nach Aussage des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 26.09.2000 haben wir Hausbesitzer noch nicht einmal das Recht, die vom Schornsteinfeger ausgeführten arbeiten bestätigen zu dürfen!!! Auf dieser Grundlage ist es doch sehr zweifelhaft, dass eine Aufsichtsbehörde ihrem Namen auch gerecht werden kann. Dies ist auch in dem Zusammenhang zu hinterfragen, dass ich im Kollegenkreis sogar gesagt bekommen habe, dass man eine Übereinkunft mit dem Schornsteinfeger habe, den Kamin nicht zu kehren aber die Gebühren zu zahlen, nur um nicht einen zusätzlichen Tag Urlaub opfern zu müssen und dies vor dem Hintergrund, dass der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger unter www.schornsteinfeger-net.de im § 3 Abs. 3 veröffentlicht hat, dass Kehr- und Messarbeiten zusammen durchzuführen sind und nur auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind die Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Conin




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