| Schornsteinfeger sind ein Relikt aus dem Mittelalter |
| Die Stadtverwaltung Regensburg hat den Artikel 13 des Grundgesetzes " Unverletzlichkeit der Wohnung " zu beachten. | Home |
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Obwohl dem Schornsteinfeger das Betreten der Wohnung schriftlich nach Artikel 13 des Grundgesetzes untersagt wurde, versucht er mit Unterstützung der Stadtverwaltung
sein Gebietsmonopol durchzusetzen. Die Regensburger Stadtverwaltung ist nicht bereit den Artikel 13 des Grundgesetzes zu respektieren, obgleich mit keinem Wort im Artikel 13 auf den Schornsteinfeger hingewiesen wird. Satt dessen finden wir im Schreiben Belehrungen wie ein bürokratisches Verfahren durchzuführen ist. Unterstützt wird die Regensburger Stadtverwaltung von der Regierung der Oberpfalz. Die Argumente sind von mir nicht nachvollziehbar. So wird in einem Schreiben der Regierung behauptet, daß der Absatz 2 des Artikel 13 des Grundgesetzes die Vorgehensweise der Stadtverwaltung rechtfertigt. Ich weiß nicht, in welcher Schule die beteiligten Personen das Lesen gelernt haben, aber es kann doch nicht sein, daß ein einfach gehaltener Text nicht verständlich ist. Prüfen Sie selbst! Regierung der Oberpfalz am 02.09.99: "Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers steht dem sich aus §1 Abs. 3 SchfG ergebenden Betretungsrecht Art. 13 GG nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich um eine in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassene Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung.
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Joachim Datko : 21.09.2000
Cecilie-Vogt-Weg 9
93055 Regensburg