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| Schornsteinfeger und deren Geschäfte |
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Joachim Datko Regensburg 20.12.2001
Geschäftsnummer 25 OWi 106 Js 15758/01 Ihr Urteil zur Hauptverhandlung vom 20.11.2001 am Amtsgericht RegensburgArgumentation zu meiner Rechtsbeschwerde : Schornsteinfegergesetz contra Grundgesetz Artikel 13 1. Mein Standpunkt: Art. 13.I GG2. Schornsteinfegergesetz 3.1 Kaminkehrer 3.2 Stadtverwaltung Regensburg 3.3 Regierung der Oberpfalz 3.4 Meine Stellungnahme zum Urteil der ersten Hauptverhandlung (27.10.2000) 3.5 Ursache der Rechtsbeschwerde zur zweiten Hauptverhandlung (20.11.2001) 3.6 Zusammenfassung 1.Ich berufe mich auf den Art. 13.I des Grundgesetzes der BRD: "Die Unverletzlichkeit der Wohnung". Sie steht mir unmittelbar zu (Art. 1.III GG). 2. Das von der Stadtverwaltung verwendete Schornsteinfegergesetz kann den Artikel 13 des GG nicht brechen. Die von der Verwaltung und in zwei Urteilen des Amtsgerichts Regensburg vorgebrachten Argumente sind ohne Substanz. Das Schornsteinfegergesetz hat seine Wurzeln im Jahre 1935 und beruht auf dem Gedankengut der NS-Zeit ("Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" vom 15. April 1935). Seit 1933 gab es die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht mehr (Notverordnung zum Schutze von Volk und Staat). Das Schornsteinfegergesetz, zuletzt in der Fassung vom 10.8.1998 ist im wesentlichen eine Fortschreibung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen. 3.1 Unter Mißachtung des Art. 13 GG hat der Kehrer XXXXX am 15.12.2000 und am 29.11.2001 gegen unser ausdrückliches Verbot das Haus betreten. Dies sind grobe Verletzungen des GG. Der zuständige Kehrer XXXXX ist mir im Winter 1996 auffällig geworden, als er sich nicht davon abbringen ließ, wegen 10 Gramm Schmutz auf unser 45 Grad steiles Dach zu klettern. Seit dieser Zeit wehre ich mich gegen das Schornsteinfegergesetz. Mehrere schwere Unfälle, von Kaminkehrern durch Leichtsinn verursacht, bestärken mich in dieser Meinung. Die in unserem Haus durchgeführten Handlungen kann ich weder aus handwerklicher Sicht, noch aus technischer oder naturwissenschaftlicher Sicht nachvollziehen. Sie erinnern an das, was man in der Psychologie eine Zwangshandlung nennt. Eine Tätigkeit, die ohne Sinn und Reflektion immer wieder durchgeführt wird. 3.2 Die Regensburger Stadtverwaltung, als Aufsichtsbehörde, ignoriert Art. 13.I GG. (Sie hätte sogar auf Grund meiner Warnungen einen schweren Unfall im Winter 1999 verhindern können). 3.3 Die Regierung der Oberpfalz, als nächste Instanz, hat mit einem Brief vom 02.09.99 zur vermeintlichen Einschränkung des Artikel 13 GG ein nicht zutreffendes Argument, den Absatz 2, verwendet: "Vielmehr handelt es sich um eine in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassene Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung. Bei Vorliegen der in § 1 Abs. 3 SchfG genannten Voraussetzungen bedarf es deshalb auch keiner weiteren Begründung." Offensichtlich ist dies ein falsches Argument, denn wir lesen in Absatz 2: (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Die Argumentation der Regierung hat fatale Folgen, da sie die Stadtverwaltung in ihrem Verhalten bestärkt. 3.4. Erste Hauptverhandlung vor dem Regensburger Amtsgericht am 27.10.2000: Im Urteil des Amtsgerichtes zur Hauptverhandlung am 27.10.2000 wird unter anderem behauptet, daß Abs. 7 GG des Artikel 13 "zuverlässigerweise mit dem Schornsteinfegergesetz ausgefüllt" wird (Seite 6) . Daher im folgenden der Absatz 7: (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Der Absatz würde nur bei einer dringenden Gefahr zutreffen. Dies ist bei einer Heizung völlig abwegig. Die meisten Länder kennen keine Zwangskontrolle der Heizung. Falls eine dringende Gefahr von Heizungen ausgehen würde, wäre eine Zwangskontrolle verbreitet. Die Zwangskontrolle ist typisch für den deutschsprachigen Raum und beruht auf der "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" vom 15. April 1935. Es wird weder die öffentliche Sicherheit, noch die öffentliche Ordnung verletzt. Auch haben die aufgeführten Beispiele " insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher " keinerlei Bezug zum Kaminkehrer. Beispiele werden im Allgemeinen so gewählt, dass die Intention dessen was gemeint ist, sichtbar wird. Ein Bezug zum Kaminkehrer ist in GG 13.VII nicht vorhanden. Wie heißt es entlarvend im Urteil des Amtsgerichtes auf Seite 9: "... denn zum einen werden auch bei Gasfeuerungsanlagen Rußpartikel im gewissen Umfang, wenn auch sehr gering, durch das Kehren entfernt, ...". Hier werden winzigste Argumente "zusammengekratzt". Dringende Gefahren, wegen einzelner Rußpartikel, gibt es bestimmt nicht. Es sei denn, man benützt sie, um das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung auszuhöhlen. Andere Argumente sind schwammig und ohne konkreten Inhalt wie z.B: "... findet eine Überprüfung dahingehend statt, ob der Abzug des Kamins nicht durch Einwirkungen von außen beeinträchtigt ist ...". Also keinerlei dringende Gefahr weit und breit. 3.5. Zweite Hauptverhandlung vor dem Regensburger Amtsgericht am 20.11.2001 und die Ursache der Rechtsbeschwerde. Argumente: Auch hier ist man nicht in der Lage Argumente zu nennen, die Art. 13 genügen. Es ist falsch, dass das Schornsteinfegergesetz als ein Gesetz "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen ist" (aus dem Urteil: Seite 6). Richtig ist hingegen, dass es fast vollständig auf dem Bestreben der Kaminkehrer, eine sichere Einkommensquelle zu haben, beruht. Siehe: Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508) §39 (1) Im Gebiete des Deutschen Reichs sind Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten. Es handelt sich also primär um wirtschaftliche Interessen. Dieses bereits aus dem Mittelalter stammende Streben wurde 1935 erstmals in der Verordnung über das Schornsteinwesen für das gesamte Deutsche Reich in ein Gesetz gefasst. Später wurde es im wesentlichen fortgeschrieben. Die jeweilige Heiztechnik ist sekundär. Übermäßige Emissionen, wie auf Seite 6 des Urteils angeführt wird, gibt es bei Erdgasheizungen nicht. Dies sollte jedem, der in der Schule naturwissenschaftlichen Unterricht (Chemie, Physik) erhalten hat, bekannt sein. Die Aussage von Seite 6: " ... die Beeinträchtigung der Umwelt im Rahmen des technisch möglichen so gering wie möglich zu halten. " ist schwammig und unrealistisch. So müsste man z.B. bei Autos die Verwendung von Erdgas als Treibstoff statt Benzin verlangen. Erdgasheizungen selbst sind umweltschonend. Die Tätigkeiten des Kehrers sind unnütz. Sie beruhen lediglich auf der Fortschreibung mittelalterlicher Vorstellungen von Heiztechnik, wie z.B. beim Kehren von Kaminen. Zur Seite 7 des Urteils: In Bezug auf Art. 13.VII zu behaupten, "... kann jedoch die "Dringlichkeit" nicht unabhängig von der Eingriffsschwere gesehen werden", ist meiner Ansicht nach ein Fehler des Richters. Beides hat nichts miteinander zu tun. Der Ausdruck "dringende Gefahr" hat seine Bedeutung, gänzlich unabhängig von der Eingriffsschwere in das Grundrecht. Der Schutzzweck des Art. 13 ist wesentlich betroffen. Der Richter hat Unrecht, wenn er etwas anderes behauptet. Ob der Schornsteinfeger sich anmeldet oder nicht, hat mit der "Unverletzlichkeit der Wohnung" nichts zu tun. Genauso wenig wie die Zeitdauer des unerlaubten Betretens. Im Art. 13 wird der Schornsteinfeger mit keinem Wort erwähnt. Meine Freiheit nach Artikel 13 GG besteht darin, ohne weitere Begründung, nur mir genehme Personen in das Haus zu lassen. Zur Seite 8 des Urteils: Folgende Aussage enthält einen massiven Fehler: "... die Überprüfung der Feuerungsanlage als dringende Abwehr von Gefahren im Sinne des Art. 13.VII GG anzusehen." Im Art. 13.VII heißt es: "zur Verhütung dringender Gefahren". Dies ist etwas anderes. Ich hoffe Sie, als Leser dieser Zeilen, sehen den Unterschied. Es müssten also dringende Gefahren verhütet werden. Diese existieren in unserem Fall nicht. 3.6 Zusammenfassung: Die bisher vorgebrachten Begründungen gegen Art. 13.I GG sind willkürlich. Daher wird mir ein Grundrecht unberechtigt vorenthalten. Einer nüchternen Einstellung zur modernen Heiztechnik stehen in der Gesellschaft Phrasen wie "Kaminkehrer bringen Glück" und "Im Mittelalter gab es Feuersbrünste, die ganze Städte vernichteten" im Weg. Die moderne Heiztechnik kennt keinerlei dringende Gefahren und dies sollte allgemein bekannt sein. |
© Kaminkehrer sind ein Relikt aus dem Mittelalter
Joachim Datko, Regensburg
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