| Schornsteinfegergesetz contra Grundgesetz |
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Stellungnahme zur Verhandlung am 20.11.2001 |
| 3. Kehrzwang (1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, ... ( 28. Juli 1937 R.G.Bl.I S.831) |
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Wieder einmal ein verlorener Prozeß 1. Mündliche Begründung des Richters In der mündlichen Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das Schornsteinfegergesetz den Anforderungen des Artikel 13 GG "Unverletzlichkeit der Wohnung genügt". 2. Joachim Datko : Vorläufige Stellungnahme zum Urteil. Auch diesmal konnte weder die Verwaltung noch ein Richter einen von mir akzeptierbaren Grund angeben, der dem Artikel 13 genügt. Wie schon im Urteil zur Hauptverhandlung am 27.10.2000 wurden nur Allgemeinplätze angeboten. Dringende Gründe, die der Absatz 7 des Art. 13 GG fordert, wurden nicht angegeben. Wenn ich den Richter richtig interpretiere, hat er keine konkrete Vorstellung von der Bedeutung des Wortes "dringend". Für ihn scheint der Ausdruck "dringende Gefahren" beliebig interpretierbar zu sein. Hier muss aber das schriftliche Urteil abgewartet werden. Eine ausgiebige Erörterung zwischen dem Richter und dem Kaminkehrer, um welche Art von Heizung es sich in unserem Hause handelt, erinnerte an "Asterix erobert Rom". Dort heisst es über eine Behörde, "ein Haus, das Verrückte macht". 3. Joachim Datko : Weiteres Vorgehen Es bleibt bis zum 27.11.2001 Zeit Widerspruch einzulegen. Ich tendiere dazu zu verzichten. Die mir wichtigen Gesichtspunkte haben für Behörden eine zu geringe Bedeutung. So spielt die "Unverletzlichkeit der Wohnung" traditionell in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle. Ich persönlich räume einem Grundrecht hingegen scheinbar einen zu hohen Stellenwert ein. Die aus dem Jahre 1935 stammenden Wurzeln des Schornsteinfegergesetzes haben einen starken Halt im Bewusstsein der Behörden ("Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" vom 15. April 1935). Dies wird deutlich, wenn Richter "... Rußpartikel im gewissen Umfang, wenn auch sehr gering ..." über die Unverletzlichkeit der Wohnung stellen. Solche Menschen sind durch meine Argumente nicht erreichbar. |
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