| Die Entstehung des Kehrmonopols |
| Wir schreiben das Jahr 1935 : Der § 39 der Gewerbeordnung erhält die folgende Fassung: |
Vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508)
(1) Im Gebiete des Deutschen Reichs sind Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten.
...(3) Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
...Im weiteren ist ein bis in die heutige Zeit (1999) immer weiter ausgebautes Versorgungssystem für "Bezirkskaminkehrermeister" entstanden.
Es folgt ein Schornsteinfegergesetz (SchfG vom 15.09.1969), das die Versorgung der Feger regelt.Joachim Datko
93055 Regensburg
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